Ihre Anwälte für Steuerrecht

Rechtsanwältin Albertz und Rechtsanwalt Schumacher als Fachanwälte für Steuerrecht sind somit ausgewiesene Experten in diesem Bereich und unterstützen und beraten Sie in allen steuerrechtlichen Fragen.

Einspruch und AdV

Sie wollen gegen einen Steuerbescheid oder gegen einen sonstigen Verwaltungsakt der Finanzbehörde vorgehen?

Die Verwaltungsakte, die mit dem Einspruch anfechtbar sind, sind in § 347 AO aufgezählt. Die Fälle, in denen der Einspruch nicht statthaft ist, nennt § 348 AO. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des anzugreifenden Verwaltungsaktes einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit der Einspruchsbegründung soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel vorgetragen werden (§ 347 Abs. 3 AO). Die Anfechtung eines Steuerbescheides mit dem Einspruch hindert das Finanzamt grundsätzlich nicht, die Steuern aufgrund des angefochtenen Steuerbescheides zu erheben und ggf. mit der Rechtsgrundlage des Steuerbescheides zu vollstrecken. Die Aussetzung der Vollziehung kann von der Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, angeordnet (§ 361 Abs. 2 AO) oder auf Antrag vom Finanzgericht verfügt werden (§ 69 Abs. 3-7 FGO). Letzteres ist auch schon während des Einspruchsverfahrens möglich (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO). Das Verfahren um die Aussetzung der Vollziehung wird damit zu einem besonderen Verfahren, das neben dem eigentlichen Rechtsbehelfsverfahren, dem Verfahren in der Hauptsache, steht. Rechtsbehelfs- und Aussetzungsverfahren erfordern jeweils unterschiedliche Überlegungen. Die Verfahrensführung ist zu trennen. Die Beratung über die Frage, ob eine umstrittene Steuer gezahlt oder ob und wann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden soll, ist eine eigenständige Berateraufgabe.

Finanzgerichtsverfahren

Sie sind mit der Einspruchsentscheidung der Finanzbehörde oder einem sonstigen Verwaltungshandeln nicht einverstanden und wollen vor dem Finanzgericht klagen oder vorläufigen Rechtsschutz erlangen?

Das Klageverfahren bezweckt grundsätzlich die richterliche Überprüfung eines Steuerbescheides bzw. eines anderen steuerlichen Verwaltungsaktes. Die Klage gegen einen Steuerbescheid ist – abgesehen vom vorläufigen Rechtsschutz – der häufigste Fall des Finanzgerichtlichen Verfahrens. Der Zweck der Klageerhebung kann auch durch andere Zwecke überlagert werden. Insbesondere können auch Klageverfahren im Rahmen von Steuerstrafverfahren notwendig sein. Für den zeitlichen Ablauf des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht gilt: Nach der Einspruchsentscheidung muss die Klage innerhalb von einem Monat eingelegt werden. Es folgt dann die Klagebegründung und die Klageerwiderung durch das Finanzamt.

Im Regelfall findet nach einiger Zeit eine mündliche Verhandlung im Finanzgericht statt, in der ggf. Beweise erhoben werden und auf deren Grundlage das Gericht ein Urteil fällt. Daneben bieten die mündliche Verhandlung oder ein vorgelagerter Erörterungstermin im Finanzgericht eine Möglichkeit der einvernehmlichen Klärung der Angelegenheit mit dem Finanzamt.

Konfliktfelder

Sie oder Ihr Unternehmen suchen Beistand in Betriebsprüfungs-, Haftungs-, Vollstreckungsverfahren oder anderen abgabenrechtlichen Konfliktsituationen aller Art?

Die Finanzverwaltung verfügt über ein großes Arsenal von Möglichkeiten, Ihnen Ärger zu bereiten – bis hin zur wirtschaftlichen Existenzgefährdung. Reagieren Sie schnell und setzen Sie sich mit einem kompetenten Berater an Ihrer Seite zur Wehr. Wir sorgen dafür, dass Sie ernst genommen werden und für Konfliktlösungen in allen Bereichen des materiellen und formellen Abgabenrechts.

Selbstanzeige 

Sie denken über eine Selbstanzeige bei der Finanzbehörde aufgrund eines möglichen Steuervergehens nach? 

Der Gesetzgeber hat mit der strafbefreienden Selbstanzeige gem. §§ 371, 398a AO einen persönlichen Strafausschließungsgrund geschaffen. Der Täter einer Steuerhinterziehung kann durch eine wirksame Selbstanzeige verhindern, wegen einer oder mehrerer Steuerstraftaten bestraft zu werden. Lediglich die hinterzogenen Steuern und Zinsen müssen nachgezahlt werden.

Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sind allerdings zahlreiche Überlegungen anzustellen, die eine kompetente und erfahrene Beratung im Einzelfall erfordern:

  • Welche Informationen müssen dem Finanzamt für eine wirksame Selbstanzeige geliefert werden?
  • Für welchen Zeitraum müssen unrichtige Angaben korrigiert oder unvollständige Angaben ergänzt werden?
  • Ist vielleicht schon ein Sperrgrund eingetreten, sodass eine wirksame Selbstanzeige gar nicht mehr möglich ist (z.B. weil die Tat bereits entdeckt wurde oder eine Betriebsprüfung angeordnet ist)?
  • Ist eine einfache Berichtigung von Angaben ggf. sinnvoller als eine formelle Selbstanzeige?
  • Gebe ich die Selbstanzeige selbst ab oder über meinen Berater?
  • Was passiert nach der Selbstanzeige und wann muss ich mit einer Nachforderung der Steuern rechnen?

Unsere Anwälte in Lübeck sind für Sie da! Diese und weitere Überlegungen zur taktischen Vorgehensweise und den Wirksamkeitsanforderungen einer Selbstanzeige klären wir gern mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch! 

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