Ihr Anwalt für Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Christian Schumacher  verfügt als Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht nicht nur über die doppelte Kompetenz, sondern er ist als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht auch ein ausgewiesener und allseits anerkannter Experte für das Steuerstrafrecht.

Für den Erfolg setzt er neben seiner juristischen Qualifikation auch auf ein Netzwerk von professionellen Experten. Selbstverständlich wird der Kontakt zu Ihrem Steuerberater gesucht und auch auf seine Expertise zurückgegriffen. Die Verteidigung kann oftmals auch in Absprache mit Ihrem Steuerberater unter enger Begleitung erfolgen. Das oberste Ziel ist es, die Probleme geräuschlos zu lösen und das Verfahren zur Einstellung zu bringen und somit eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Falls erforderlich steht er aber auch engagiert und kompromisslos für Sie ein und verschafft Ihren Rechten vor Gericht Geltung.

Das Steuerstrafrecht im Allgemeinen

In Steuerstrafsachen kann man sowohl beim Gesetzgeber als auch bei der Rechtsprechung in den letzten Jahren eine massive Verschärfung beobachten.

Die Zeiten, in den die Verkürzung von Steuern im weitesten Sinne als Kavaliersdelikt galt, sind lange vorbei. Steuerhinterziehung gilt heute als im hohen Maße sozialschädliches und verwerfliches Verhalten, zu dessen Bekämpfung dem Staat – überspitzt formuliert – mittlerweile fast jedes Mittel recht ist wie der umstrittene Erwerb rechtswidrig erlangter Daten zeigt. Rechtsstaatliche Bedenken werden regelmäßig von fiskalischen und haushaltspolitischen Überlegungen überlagert.

Für die Strafverteidigung ist es gerade in diesen schwierigen Zeiten eine besondere Herausforderung, die Rechte des Beschuldigten zu wahren und den Ermittlungsbehörden gegenüber deutlich zu machen, dass der Zweck eben nicht die Mittel heiligt. Hierzu bedarf es nicht nur besonderer Kenntnis im materiellen Strafrecht und Strafverfahrensrecht, sondern auch im Steuerrecht. Nur dann ist man als Verteidiger in der Lage, den Ermittlern auf Augenhöhe zu begegnen und eine adäquate Verteidigung zu gewährleisten.

Im Steuerstrafrecht wird Rechtsanwalt Schumacher auch präventiv tätig, berät Sie bei der Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Die Hürden für die angestrebte Strafbefreiung sind von der Rechtsprechung in den letzten Jahren indes immer weiter heraufgesetzt worden. Umso wichtiger ist ein behutsames und fachlich fundiertes Vorgehen. Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Schumacher in diesem Bereich, wird nicht zuletzt dadurch ausgewiesen, dass er als Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht qualifiziert ist und er von der Fernuniversität Hagen als Steuerstrafrechtsverteidiger zertifiziert wurde. Hierbei musste Rechtsanwalt Schumacher nach zweijähriger intensiver Weiterbildung seine theoretischen und praktischen Kenntnisse im Steuerstrafrecht unter Beweis stellen. Zusätzlich hat die deutsche Anwaltsakademie ihm zum zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht ernannt.

Das Steuerstrafrecht umfasst unter anderem:

Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist nach allgemeiner Meinung wie der Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Eine wirksame Selbstanzeige lässt also die Strafbarkeit wegen aller noch verfolgbarer Steuerhinterziehungen entfallen. Die Besonderheit der Selbstanzeige besteht jedoch seit der Abschaffung der Teilselbstanzeige 2011 darin, dass die strafaufhebende Wirkung nicht auf einzelne Taten beschränkbar ist, sondern nur insgesamt für alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen oder gar nicht eintreten kann.

Steuerhinterziehung

§ 370 Abs. 1 AO stellt den Grundtatbestand der Normen zur Steuerhinterziehung dar. Es handelt sich um eine Blankettvorschrift, das heißt § 370 AO stellt lediglich die Strafdrohung auf, die an einen Tatbestand anknüpft, der in einem Steuergesetz näher umschrieben wird. Die tatbestandsmäßige Handlung ergibt sich aus einem Verstoß gegen die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach der AO und den einzelnen Steuergesetzen.

Steuerordnungswidrigkeiten

§ 378 AO ist der Paralleltatbestand zu § 370 AO, der sich von diesem durch den Verschuldensmaßstab der Leichtfertigkeit unterscheidet. Tathandlung und Taterfolg entsprechen dagegen dem § 370 AO. § 378 AO wird als Auffangtatbestand zu § 370 AO gesehen, wenn ein vorsätzliches Handeln nicht festgestellt werden kann.

Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren

Betriebsprüfungen sind nicht davon abhängig, dass gegen die Steuerpflichtigen der Verdacht einer Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit besteht. Der Außenprüfer hat aber neben seiner primären Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu prüfen, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind, auch die Pflicht, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat die Strafverfolgung aufzunehmen und ein Verfahren einzuleiten.

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