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Aktuelle Rechtsprechungen

Strafrecht

Freiwilliger Rücktritt vom Versuch
§ 24 StGB
Die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass ein Täter zunächst von dem Tatopfer weggezogen werden muss. Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit Dritter noch >aus freien Stücken< handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer ihn an der Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage oder inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung führen.
BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – 2 StR 289/13 (LG Aachen)

Besondere Schwere der Schuld bei Mord
StGB §§ 211, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
1. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so schwer abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
2. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt für sich genommen auch dann nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, wenn die Mordmerkmale auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umstände beruhen; erforderlich ist auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles.
BGH, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 StR 637/13 (LG Koblenz)

Bedingter Tötungsvorsatz
StGB §§ 212, 15; StPO § 267
1. Die Wahrnehmung von Gewalthandlungen allein rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss auf die zumindest bedingte Inkaufnahme des tödlichen Erfolgs.
2. Der Schluss aus einer besonders gefährlichen Gewalthandlung auf einen (bedingten) Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz in Frage stellenden Umstände (hier u.a.: Spontantat) in seine Erwägungen einbezogen hat.
BGH, Beschluss vom 27.08.2013 – 2 StR 148/13 (LG Frankfurt/M.)

Strafverfahrensrecht

Rechtsstaatswidrige Tatprovokation
EMRK Art. 6 Abs. 1; StPO §§ 206a, 260; StGB § 46
1. Tatprovozierendes Verhalten ist >unvertretbar übergewichtig<, rechtsstaatwidrig und nicht fair i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, wenn über einen außergewöhnlichen langen Zeitraum (hier: eineinhalb Jahre) sowohl eine >Vertrauensperson< als auch ein verdeckter Ermittler in vielfältiger, einen hohen Tatanreiz schaffender Weise und mit gewissem Druck auf den Angeklagten eingewirkt haben und die Tatdurchführung (hier: Kokaineinfuhr) seitens der Ermittlungsbehörden durch weiteres Tun wesentlich erleichtert worden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Umfang der staatlicherseits initiierten Tat um ein Vielfaches über das Ausmaß des ursprünglichen Anfangsverdachts hinausging und die übrigen Ermittlungen keinerlei belastende Momente ergeben haben, so dass in der Gesamtschau letztlich nichts dafür spricht, dass der bislang unbestrafte Angeklagte die Tat ohne die gewichtigen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden und das dem Staat zuzurechnende Vorgehen der >Vertrauensperson< überhaupt verübt hätte.
2. Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation kommt für Mitangeklagte auch dergestalt in Betracht, dass der durch die >Vertrauensperson< Provozierte deren Anweisung befolgt, weitere Beteiligte in die Tat zu verstricken.
3. Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation zieht kein Verfahrenshindernis nach sich, ihr ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Daran hält der Senat auch in einem solchen Fall fest.
BGH, Urteil vom 11.12.2013 – 5 StR 240/13 (LG Berlin)

Beweiswürdigung bei Belastung durch Kronzeugen
StPO § 261; StGB § 46 b
Stütz das Gericht die Verurteilung auf die Angaben eines Angeklagten, bei dem es im Hinblick auf die Belastung der Mitangeklagten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB angenommen hat, muss es sich bei der Beweiswürdigung mit dem naheliegenden, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlich Gesichtspunkt auseinandersetzen, dass sich der Angeklagte mit seiner Aussage die Voraussetzungen und Vorteile der Kronzeugenregelung des § 46b StGB sichern wollte und damit der Versuchung ausgesetzt war, Dritte deswegen wahrheitswidrig zu belasten.
BGH, Beschluss vom 26.11.2013 – 3 StR 217/13 (LG Rostock)

Unverwertbarkeit von Angaben eines ehemaligen Beschuldigten im Falle eines ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts
StPO §§ 251, 252, 52, 244 Abs. 2, 337
Die Angaben eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen, die dieser in demselben oder einem anderen Verfahren als früherer Mitbeschuldigter gemacht hat, stehen einer Beweiserhebung und Beweisverwertung unabhängig davon entgegen, ob sich der Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder ob wegen seiner Unerreichbarkeit noch nicht feststeht, ob dies im Falle seiner Vernehmung geschehen würde.
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2014 – 1 Ss 125/13

 

Wirtschaftsstrafrecht

„Gestreckte“ Vermögensverfügung
StGB § 263
Händigt der Getäuschte eine unterschriebene Bankanweisung an den Täter aus, so liegt bereits darin eine Vermögensverfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB, auch wenn der effektive Vermögensverlust erst durch eine weitere Handlung in Form des Einreichens des Überweisungsträgers durch den Täter verursacht wird.
BGH, Beschluss vom 11.12.2013 – 3 StR 302/13 (LG Oldenburg)

Vermögensschaden bei Darlehensgeschäft
StGB § 263
Die Darlehensgewährung ist ein Risikogeschäft. Der Betrugsbedingte Vermögensschaden ist deshalb bei diesen Fallgestaltungen durch die Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts zu ermitteln, für dessen Berechnung maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren vom Täter zutreffend angegeben worden wären.
BGH, Beschluss vom 04.02.2014 – 3 StR 347/13 (LG Duisburg)

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
StGB § 298
1. Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfasst beschränkte Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Nr. 3 VOB/A (2006) (heute § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A) auch dann, wenn diesen kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgegangen ist.
2. Auch ein Angebot, das an so schwerwiegenden vergaberechtlichen Mängeln leidet, dass es zwingend vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden müsste, kann den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfüllen.
BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – 3 StR 167/13 (LG Stade)

Steuerstrafrecht

„Umsatzsteuerkarussel“ – Vorsteuerabzug und nachträgliche Bösgläubigkeit
AO § 370 I Nr. 1; StPO §§ 353 II, 354 I; UStG §§ 14, 15 I 1 Nr. 1
1. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wird, weshalb für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Verhältnisse bei Bezug der Leistung und nicht etwa die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Steueranmeldung maßgeblich sind.
2. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist.
3. Hingegen entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht, wenn der Leistungsempfänger, der eine Leistung noch „in gutem Glauben“ bezogen hat, nachträglich erkennt, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine anderweit begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13 (LG Dresden)

Umsatzsteuerhinterziehung durch Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussel
AO § 370 I Nr. 1; UStG § 15 I Nr. 1
Wegen Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht sich strafbar, wer in Umsatzsteuererklärungen die in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuern geltend macht, obschon er sich mit dem der Rechnung zugrunde liegenden Erwerb an einem in eine „Mehrwertsteuerhinterziehung“ einbezogenen Umsatz beteiligte. Dies gilt jedoch nur, wenn der Täter bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs von der Einbeziehung in die „Mehrwertsteuerhinterziehung“ wusste oder hätte wissen müssen. Bei nachträglicher Bösglaubigkeit bleibt das Vorsteuerabzugsrecht unberührt. (Ls d. Schriftltg)
BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – 1 StR 422/13 (LG München I)

Berechnung verkürzter Steuern durch Schätzung
KStG § 8I, III 2; EStG § 4 IV
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen indes ungewiss ist. Zur Durchführung der Schätzung kommen die auch im Besteuerungsverfahren anerkannten Grundsätze zur Anwendung. Erweist sich eine konkrete Ermittlung oder Schätzung der tatsächlichen Umsätze als nicht möglich, kann pauschal geschätzt werden, auch unter Heranziehung der Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtwertsammlung des Bundesministeriums der Finanzen. (Ls d. Schriftltg.)
BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – 1 StR 561/13 (LG Augsburg)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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